Dieses Jahr ist der erste Schiessnachweis erforderlich
Dieses Jahr ist der erste Schiessnachweis erforderlich
Im Jahr 2024 wird für bestimmte Schützinnen und Schützen der erste Schiessnachweis gemäss den aktuellen Vorschriften erforderlich.
Fälligkeit des Schiessnachweises
Fünf Jahre und zehn Jahre nach Erteilung der “kantonalen Ausnahmebewilligung klein für Sportschützen” ist ein Schiessnachweis zu erbringen (Art. 13e WV). Aufgrund der Einführung dieser Bestimmung am 15. August 2019 tritt die erste Nachweispflicht für betroffene Schützinnen und Schützen im Jahr 2024 ein.
Betroffene Waffen
Der Schiessnachweis betrifft “neu verbotene Waffen”, die mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung erworben wurden, darunter halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit grossen Magazinen sowie umgebaute Seriefeuerwaffen. Für Waffen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mit einem Waffenerwerbsschein erworben wurden, ist kein Nachweis erforderlich.
Erbringung des Schiessnachweises
Der einfachste Weg, den Schiessnachweis (Art. 13f WV) zu erbringen, ist die Teilnahme am obligatorischen Schiessen sowie am Feldschiessen, welche im militärischen Leistungsausweis eingetragen werden. Alternativ kann eine aktive Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder die Teilnahme an Schiessveranstaltungen als Nachweis dienen.
Wohnortwechsel
Bei einem Wohnortwechsel ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden des neuen Wohnkantons über den Besitz von Waffen, die mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung erworben wurden, informiert werden. Schützinnen und Schützen, welche eine Ausnahmebewilligung für neu verbotene Waffen besitzen, müssen bei einem Wechsel des Wohnkantons dem neu zuständigen Waffenbüro eine Kopie der Ausnahmebewilligung zustellen (Art. 13c Abs. 4 WV). Auch der Schiessnachweiss muss dann dem neuen Wohnkanton eingereicht werden.
Alle Mitglieder werden gebeten, sicherzustellen, dass die erforderlichen Unterlagen fristgerecht bereitgestellt werden. Bei Fragen oder für weitere Unterstützung steht der Vorstand gerne zur Verfügung.